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Mitwirkungsgesetz für Mitarbeitende beim BVG-Wechsel

Autor : Luana Perri — Fr,  27.01.2023

Bereits im Jahr 2020 hat das Bundesgericht ein Urteil zum Thema
«Mitwirkung der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Anbieters» veröffentlicht. Das Bundesgericht macht damit klar, dass Arbeitnehmer beim Wechsel der beruflichen Vorsorge ein Mitbestimmungsrecht haben.

Möchte der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der bisherigen Pensionskasse kündigen, braucht er dafür die Zustimmung seiner Mitarbeitenden.

Die wichtigsten Punkte: 
  • Art 11 Abs 3bis BVG sieht vor, dass das gesamte Personal oder eine nach Mitwirkungsgesetz bestimmte Arbeitnehmervertretung in das Verfahren einbezogen werden muss
  • Die Arbeitnehmer müssen laufend in den Entscheidungsprozess involviert werden. Das Bundesgericht geht von einer aktiven Mitbestimmung des Personals aus, also einem mehrmonatigen gemeinsamen Prozess
  • Ein Anbieterwechsel ist ein gemeinsamer Entscheid "auf Augenhöhe" von Arbeitnehmern und Arbeitgeber
  • Es muss für alle offen und transparent sein, welcher Einrichtung man sich zu welchen Konditionen anschliessen will
  • Die Arbeitnehmer müssen dem Pensionskassenwechsel zustimmen, bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, ansonsten ist die Kündigung ungültig
  • Es ist Pflicht der abgebenden Pensionskasse zu prüfen, oben genannte Kriterien erfüllt sind

Dies bedeutet, dass der Ausschreibungsprozess künftig viel aufwendiger wird, da der Arbeitgeber das Verfahren und die Modalitäten, die zum Einverständnis des Personals führen, detailliert dokumentieren muss.

Ihr Mandatsleiter steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

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